Freizeitwohnsitzabgabe

Freizeitwohnsitz

Seit 01. Jänner 2020 ist in unserer Gemeinde (so wie in jeder Gemeinde Tirols) eine Abgabe für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz zu entrichten (Freizeitwohnsitzabgabe). 

Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes
oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken dienen. 

Auch wenn keine Eintragung im Freizeitwohnsitzverzeichnis besteht, ist die Abgabe zu entrichten. Zu beachten ist, dass mit der Entrichtung der Freizeitwohnsitzabgabe ein illegaler Freizeitwohnsitz nicht legalisiert wird.

Die Abgabe ist grundsätzlich vom Eigentümer des Freizeitwohnsitzes selbst zu bemessen. Dafür muss die Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes ermittelt werden. 

Der ab 01. Jänner 2024 zu entrichtende Betrag ergibt sich aus der vom Gemeinderat erlassenen Verordnung vom 17. November 2022 über die Höhe der jährlichen Freizeitwohnsitzabgabe:


a) bis 30 m²Nutzfläche mit Euro    210,--

b) mehr als   30 m² bis    60 m²Nutzfläche mit Euro    420,--

c) mehr als    60 m² bis   90 m²Nutzfläche mit Euro    608,--

d) mehr als   90 m² bis 150 m²Nutzfläche mit Euro    863,--

e) mehr als 150 m² bis 200 m²Nutzfläche mit Euro 1.208,--

f) mehr als  200 m² bis 250 m²Nutzfläche mit Euro 1.553,--

g) mehr als 250 m²Nutzfläche mit Euro 1.898,--


Dieser Betrag ist bis 30. April eines jeden Folgejahres an die Gemeinde unter Angabe der Nutzfläche zu entrichten!

Eine automatische Vorschreibung der Abgabe seitens der Gemeinde erfolgt nicht!


Änderungen der Nutzfläche, beispielsweise durch Umbauten, können sich auf die Abgabenhöhe auswirken.

Wird ein Freizeitwohnsitz unbefristet oder länger als ein Jahr an ein und dieselbe Person vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, ist die Abgabe vom Mieter, Pächter etc. zu entrichten. Bitte informieren Sie diesen rechtzeitig über seine Verpflichtung.

Für weitere Informationen und Fragen dazu bitte an das Gemeindeamt Bruck am Ziller wenden.

Das Tiroler Freizeitwohnsitz– und Leerstandsabgabegesetz kann über das Rechtsinformationssystem des Bundes unter www.ris.bka.gv.at abgerufen werden.