Leerstandsabgabe

Leerstandsabgabe

Leerstandsabgabe Bild von PIRO4D / Pixabay

Mit Inkrafttreten des Tiroler Freizeitwohnsitz– und Leerstandsabgabegesetzes mit 01. Jänner 2023 unterliegen in unserer Gemeinde (so wie in jeder Gemeinde Tirols) Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden, die über einen durchgehenden Zeitraum von sechs Monaten nicht als Wohnsitz verwendet werden (Leerstand), einer Leerstandsabgabe

Für folgende Wohnsitze ist keine Leerstandsabgabe zu entrichten: der Hauptwohnsitz, der Freizeitwohnsitz, Wohnsitze zur Ausübung eines Berufes oder einer Erwerbstätigkeit sowie Wohnsitze für die Dauer des Besuches von Schulen, Hochschulen oder Universitäten. Weiters sieht der § 7 des Tiroler Freizeitwohnsitz– und Leerstandsabgabegesetzes weitere Ausnahmen von der Abgabenpflicht vor.

Die Abgabe ist grundsätzlich vom Eigentümer des vom Leerstand betroffenen Objektes selbst zu bemessen.
Dafür muss die Nutzfläche des Objektes ermittelt werden. 

Der ab 01. Jänner 2023 zu entrichtende Betrag (erstmalige Selbstbemessung ab 01. Jänner 2024) ergibt sich aus der vom Gemeinderat erlassenen Verordnung vom 17. November 2022 über die Höhe der monatlichen Leerstandsabgabe:



a) bis 30 m²Nutzfläche mit Euro   19,--

b) mehr als   30 m² bis    60 m²Nutzfläche mit Euro   38,--

c) mehr als    60 m² bis   90 m²Nutzfläche mit Euro   53,--

d) mehr als   90 m² bis 150 m²Nutzfläche mit Euro   75,--

e) mehr als 150 m² bis 200 m²Nutzfläche mit Euro 102,--

f) mehr als  200 m² bis 250 m²Nutzfläche mit Euro 132,--

g) mehr als 250 m²Nutzfläche mit Euro 162,--


Dieser Betrag ist bis 30. April eines jeden Folgejahres an die Gemeinde unter Angabe der Nutzfläche zu entrichten (erstmalig ab 01. Jänner 2024).

Eine automatische Vorschreibung der Abgabe seitens der Gemeinde erfolgt nicht!


Änderungen der Nutzfläche, beispielsweise durch Umbauten, können sich auf die Abgabenhöhe auswirken.

Grundsätzlich ist der Eigentümer des Grundstückes, auf dem sich der Leerstand befindet, Abgabenschuldner. Befindet sich der Leerstand auf fremden Grund, so ist der Eigentümer der leerstehenden Wohnung, im Falle eines Baurechts der Bauberechtigte der Abgabenschuldner.

Für weitere Informationen und Fragen dazu bitte an das Gemeindeamt Bruck am Ziller wenden!

Das Tiroler Freizeitwohnsitz– und Leerstandsabgabegesetz kann über das Rechtsinformationssystem des Bundes unter www.ris.bka.gv.at abgerufen werden.